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Ein Ausländer, der in Deutschland in einer Patchworkfamilie mit seiner Partnerin und Kindern von teilweise deutscher Staatsangehörigkeit zusammenlebt, kann in einem außergewöhnlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel beanspruchen, wenn dies erforderlich ist, um eine Verletzung von Art. 6 GG zu vermeiden. Grundsätzlich müssen jedoch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorliegen.
Die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels muss auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigen. Danach darf die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zur Folge haben, dass sich Unionsbürger (wie etwa ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit mit ausländischen Eltern) de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen und damit auf die Ausübung ihres Unionsbürgerrechts zu verzichten.