Aktuelles
Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Vollzug des Abfallrechts sind unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren. Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird durch Bundesrecht abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden.
Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder.
Im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Falle hatte ein Entsorgungsfachbetrieb, der zusätzlich Inhaberin einer Genehmigung zur Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte war seit Ende der 1980-er Jahre Kies abgebaut; die Abbaugenehmigung war mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wiederverfüllung der Kiesgrube - soweit vorhandener Abraum nicht ausreicht - mit „nachweislich reinem Erdaushub“ zu erfolgen hat. Spätere Untersuchungen des abgelagerten Materials hatten ergeben, dass dieses neben geschredderten Siedlungsabfällen mit organischen Substanzen und mineralischen Bauschuttfraktionen auch Schaumstoffe und Plexiglas (in Feinfraktion) enthielt. Wegen einer künftig zu befürchtenden Gefährdung des Grundwassers sei Handlungsbedarf zur Entfernung der abgelagerten Massen gegeben.