Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Ein Versicherungsvermittler darf die ihm von der jeweiligen Versicherung gewährten Provisionen an Endkunden weitergeben. Eine auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangene Rechtsverordnung vom 8. März 1934, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Sondervergütungen in irgendeiner Form den Versicherungsnehmern zu gewähren, ist durch das zu allgemein gehaltene Verbot zu unbestimmt.