Aktuelles
Wird ein Planfeststellungsbeschluss geändert oder ergänzt, wird daraus eine einheitliche Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, muss er gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Form vorgehen und die Klage entsprechend umstellen. In Planfeststellungsverfahren kann eine vollmachtlose Vertretung im Verwaltungsverfahren auch nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 177 BGB rückwirkend genehmigt werden. Durch eine Änderung oder Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses wird eine bereits eingetretene Präklusion nur dann durchbrochen, wenn im ergänzenden Verfahren Einwendungsmöglichkeiten wieder neu eröffnet sind, weil über eine Bestätigung der bisherigen Ergebnisse hinaus entscheidungserhebliche neue Sachverhalte eingeführt worden sind oder eine grundlegende Neubewertung stattgefunden hat. Verkehrsprognosen sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme muss nicht ein lückenloses Arteninventar umfassen. Vorkommen können dabei in „Gilden“ zusammengefasst werden. Darüber hinausgehende Untersuchungen -quasi „ins Blaue hinein“- für das Vorkommen aller europäischen Vogelarten sind nicht erforderlich.
Verbleiben Zweifel, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1, 5 BNatSchG erfüllt sind, kann das Vorhaben unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorsorglich durch Ausnahmeerteilungen zugelassen werden.