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Abmahnkosten-Disclaimer führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten

Immer noch findet man im Impressum vieler Unternehmer einen rechtlichen Hinweis wie folgt:

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt."

oder

"Eine Abmahnung entspricht nicht unserem mutmaßlichen Willen"

Das LG Düsseldorf hatte erneut über einen solchen Fall zu entscheiden. Das Unternehmen, welches einen solchen Disclaimer in seinem Impressum vorhielt, mahnte nun selbst einen Konkurrenten ab und verlangte vor Gericht Erstattung ihrer Abmahnkosten.

Diese bekam das Unternehmen jedoch nicht zugesprochen. Wer selber von anderen verlange, vor Abmahnung auf die Rechtsverletzung hinzuweisen, der müsse dies auch gegen sich gelten lassen und sich ebenfalls so verhalten. Alles andere widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Unser Tipp: Zum einen sind solche Disclaimer rechtlich wirkungslos und verhindern keine kostenpflichtige Abmahnung. Mahnt man dann selbst ab, kann man die eigenen Abmahnkosten aufgrund des Dislaimers nicht erstattet verlangen. So hatten schon das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2017, Az. I-20 U 52/15) sowie das OLG Hamm (Urt. v. 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11) entschieden.

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017, Az. 37 O 82/16