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In einer Abmahnung wegen P2P-Downloads dürfen keine Hinweise enthalten sein, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Zum einen darf die Abmahnung nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung für alle Werke des Rechteinhabers fordern, wenn die konkrete Verletzungshandlung nur einzelne Werke betrifft. Weiterhin darf gerade bei einer solchen (zu weiten) Abmahnung nicht die Behauptung aufgestellt werden, dass die Einschränkung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungsklärung zur deren Unwirksamkeit führt. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und dann im einstweiligen Verfügungsverfahren sofort die rechtlich zulässige (weniger weite) Unterlassungserklärung abgibt, muss die Kosten der ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass der Abgemahnte als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten sei als ein Gewerbetreibender. Die hohe Zahl in Anspruch genommener / abgemahnter Endverbraucher bei P2P sei auch ein neues Phänomen, dass erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vorkomme.