Der BGH hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen ein Wettbewerbsverband zu erfüllen hat, damit dieser im Falle einer außergerichtlich durch einen Anwalt ausgesprochenen Abmahnung die Erstattung der Abmahnkosten verlangen kann.
Vorliegend handelte es sich um einen Verein, dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen waren. Der Verein verfügte weder über eine eigene Rechtsabteilung, noch über juristisch geschultes Personal. Satzungsgemäß gehörte jedoch die Verfolgung von in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe des Vereins.
Aus der Entscheidung des BGH geht hervor, dass ein Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist, in sachlicher und personeller Hinsicht so ausgestattet sein muss, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnugen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für die Abmahnung durch einen rechtsanwalt waren daher nicht erstattungsfähig.
BGH, Urteil v. 06.04.2017, Az. I ZR 33/16