Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (im zugrunde liegenden Falle Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren, wie beispielsweise Bier, Wein oder Eiscreme, zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.