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Hat ein Mitarbeiter angedroht, sich im Falle einer sofortigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Abmahnenden zu berufen, der nicht zunächst den unmittelbaren Kontakt gesucht hat, so kann dieser Mitbewerber unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben nicht seinerseits Ersatz von Anwaltskosten für eine sofortige Abmahnung erlangen.