Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Fühlen sich Patienten nach einem Arztbesuch schlecht behandelt, so dürfen sie dies zulässigerweise auf Bewertungsportalen im Internet kund geben. Solche Bewertungen bedeuten für die Betroffenen zwar einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit entschied sich das Gericht jedoch zugunsten des Portalbetreibers. Der Arzt habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe.