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Für einen Widerruf durch Verbraucher muss nicht das Wort "Widerruf" verwendet werden

An sich keine neue Entscheidung des BGH. Widerruft ein Verbraucher im Fernabsatz ein Geschäft, muss er dabei nicht ausdrücklich das Wort "Widerruf" verwenden. Es reicht aus, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will.

Im vom BGH zu entscheidenen Fall ging es um einen online geschlossenen Maklervertrag. Diesen hatte der Verbraucher wegen arglistiger Täuschung angefochten. Rechtlich gilt bei einem angefochtenen Vertrag, dass dieser als von Anfang nicht anzusehen ist, wenn die Anfechtung berechtigt erfolgte. Die rechtsfolge ist damit identisch, wie beim Widerruf eines Vertrags.

Der BGH entschied nun, dass die Erklärung, der Vertrag werde wegen arglistiger Täuschung angefochten, so auszulegen sei, dass dies auch als fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung einzustufen sei.

BGH, Urt. v. 12.01.2017, Az.: I ZR 198/15