Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Verbirgt sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff scheidet eine Zuordnungsverweigerung von vornherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gem. § 12 BGB vorliegt.