Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Autoglas-Reparaturwerkstatt darf ihren Kunden nicht die Kasko-Selbstbeteiligung erlassen. Vorausgegangen war dem Verfahren eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung durch ein Versicherungsunternehmen. Bei diesem hatte die beklagte Werkstatt die Rechnung für den Austausch einer Windschutzscheibe eingereicht. Die Versicherung erstattete den Rechnungsbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung. Diese wurde von der Werkstatt allerdings nicht eingefordert. Stattdessen brachte die Kundin einen Werbeaufkleber der Beklagten auf ihrer Windschutzscheibe an. Dafür habe sie eine Vergütung erhalten, die zufällig dem Betrag der Selbstbeteiligung entsprach. Das Landgericht Köln sah in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß und die Verleitung der Versicherungsnehmer zu einem Vertragsbruch.