Aktuelles
Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass mit einer “privaten” Abmahnung des Geschädigten, auch im Verhältnis von Unternehmen zu Unternehmen, das “Recht” auf außergerichtliche Abmahnung und die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbraucht ist. Bleibt die private Abmahnung erfolglos, könne nicht noch nachträglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Abmahnung - ggf. mit zusätzlichen Forderungen - kostenpflichtig erneuert.