Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Klage auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung ist eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 I MarkenG. Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem solchen Verfahren sind daher nach § 140 III MarkenG stets erstattungsfähig; dies gilt ungeachtet der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltkosten für die markenrechtliche Abmahnung selbst. Für den Nachweis der Mitwirkung des Patentanwalts und der hierdurch entstandenen Kosten reicht es regelmäßig aus, wenn die Mitwirkung eines Patentanwaltes zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Rechnung vorgelegt wird.