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Für Facebook-Posting eines Autohauses gilt die PKW-EnVKV

Beim gewerblichen Verkauf von Autos müssen in der Werbung nach der PKW-EnVKV bestimmte Pflichtangaben angegeben werden. Dies sind z.B. Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen.

In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall ging es um den Facebook-Account eines Autohauses. Dieses hatte ein von einem Fan zugesendetes Bild in seiner Bilder-Galerie mit dem Hinweis

"Fan XY hat hier das Auto Modell XY in einem tollen Bild festgehalten"

veröffentlicht. Das OLG stufte auch dieses Posting eines Fan-Bildes als Werbung ein und bejahte damit auch für diesen Fall die Erforderlichkeit der Pflichtangaben nach PKW-ENVKV.

Zwar werde unmittelbar beim Bild nicht zum Kauf aufgefordert und auch keine konkreten Preise genannt. Der Betrieb des gesamten Facebook-Accounts erfolge aber ausschließlich zur Kundenakquise und der Werbung für von dem Autohaus angebotene PKW. Daher waren die Angaben bzw. ein entsprechender Verweis auf diese auch bei dem Bild erforderlich.

OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017, Az. 13 U 15/17