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Die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform im Internet nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.