Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Bei der Bewerbung von Haushaltselektrogeräten muss die konkrete Typenbezeichnung des Gerätes angegeben werden. Im konkreten Falle hatte ein Elektrohändler Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge und Energieeffizienzklasse beworben. Die Typenbezeichnung der Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt. Hierin hatte bereits das Landgericht Stuttgart eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in seiner aktuellen Entscheidung nun aus, dass die Typenbezeichnung ein "Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel" sei. Nur mit der genauen Typenbezeichnung könne der Verbraucher Produktvergleiche durchführen, nach Testergebnissen recherchieren sowie überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslauf- oder Vorgängermodell handelt und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig ist. Dies sei eben nur mit der Typenbezeichnung gewährleistet, die folglich ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei. Derjenige, der eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 3 UWG vorenthält, begeht eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Wettbewerbern, spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).