Onlinehändler, welche als Zahlungsmethode in ihrem Onlineshop Lastschrift anbieten und hierbei keine ausländischen Konten akzeptieren, begehen einen Wettbewerbsverstoß.
Das Landgericht Freiburg entschied, dass die SEPA-Verordnung eine verbraucherschützende Vorschrift sei. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung schreibe klar vor, dass ein Unternehmer auch ein ausländisches Konto zu akzeptieren habe.
Der beklagte Unternehmer hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass bei Auseinanderfallen der Anschrift des Kunden und der Bankverbindung ein Verdacht auf Geldwäsche bestehe. Dies ließ das Gericht nicht gelten und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
LG Freiburg, Urt. v. 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17