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BGH: Aus der Pflicht zur Unterlassung kann Pflicht zum Rückruf folgen

Der BGH hat in den letzten Monaten in drei Entscheidungen klargestellt, dass aus einer Unterlassungsverpflicht, etwa augrund einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung, folgt, dass alles Zumutbare und Mögliche unternommen werden muss, um der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen.

Dies kann auch bedeuten, dass bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen sind. Ob ein solcher Rückruf erfolgreich sein wird oder ein rechtlich druchsetzbarer Anspruch gegenüber den Abnehmern besteht ist dafür unerheblich.

Wird also nach Abgabe iner Unterlassungserklärung nicht alles versucht, um auf die Märkte einzuwirken, drohen Vertragsstrafen oder im Fall von einstweiligen Verfügungen Ordnungsgelder.

Unser Tipp: Sind Sie zur Unterlassung verpflichtet (wegen einstweilgier Verfügung oder Unterlassungserklärung) sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, welche aktiven Pflichten daraus für Sie folgen. Oftmals ist hier noch aktives Handeln erforderlich. Dies kann je nach Verstoß die Verpflichtung sein, auf die Löschung von Suchmaschinen-Caches einzuwirken, Löschungen aus Branchenbüchern zu veranlassen oder eben die Pflicht Abnehmer zum Rückruf ausgelieferter Produkte aufzufordern. An diese Punkte sollte auch schon bei Abgabe einer Unterlassungserklärung gedacht werden.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.

BGH, Urteil v. 19.11.2015, Az. I ZR 109/14

BGH, Beschl. v. 29.09.2016, Az. I ZB 34/15

BGH, Urteil v. 04.05.2017, Az. 15 U 129/14