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In seinem Urteil hat das OLG Frankfurt die wettbewerbliche Eigenart von Damenhandtaschen und die damit einhergehende Möglichkeit der unlauteren Nachahmung bestätigt.

Insbesondere dann, wenn an sich geläufige, einzelne Gestaltungsmerkmale in besonderer Weise kombiniert werden und sich die konkrete Art der Faltbarkeit der Tasche von anderen Modellen unterscheidet. Handelt es sich zudem um das Produkt eines bekannten Herstellers, steigert Ihre Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Eigenart zudem. Übernimmt eine Nachahmung genau diese prägenden Merkmale vollständig, so ist das Anbieten und Bewerben der Tasche unlauter, weil dadurch die Wertschätzung des Originals unangemessen ausgenutzt wird.

Die Richter sahen hier in einer Nachahmung einer Tasche des bekannten Pariser Unternehmens Longchamp einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Longchamp verkauft seit Jahren Handtaschen mit besonderen Merkmalen. Die Gegnerin in dem Verfahren verkaufte Taschen im Internet und mit Hilfe eines Prospekts, in welchen Longchamp eine Nachahmung ihres Produkts sah. Das sahen auch die Frankfurter Richter so. Die Tasche weise eine hohe Ähnlichkeit zu den Produkten von Longchamp auf. Die Richter des OLG Frankfurt führten weiterhin aus: „Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Es ist weiter der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Gänzlich unerheblich ist, dass die Taschenform nach Ansicht des EuG mangels Unterscheidungskraft nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann. Ob eine Warengestaltung geeignet ist, als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Produkt nach Art einer Marke zu dienen, ist von der Frage der wettbewerblichen Eigenart zu unterscheiden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Warenform als markenmäßiges Kennzeichnungsmittel aufgefasst wird, sondern ob das Erzeugnis allgemein Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.“ Entscheidend ist die „wettbewerbliche Eigenart“ Entscheidend war demnach, ob die Tasche eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart besitzt. Diese liegt nach Ansicht des BGH immer dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dies war nach Ansicht des OLG gegeben. Die Tasche der Klägerin, die seit Mitte der 1990er-Jahre vertrieben wird, weise Merkmale auf, die in ihrer Kombination besonders und originell wirken. Die Merkmalskombination sei durch die Trapezform, den Reißverschluss an der Oberseite, den reizvollen Material- und Farbkontrast eines Taschenkorpus aus X einerseits und Besatzstücken und Henkeln aus Leder andererseits, den Lederüberwurf mit Druckknopf und die Faltbarkeit gekennzeichnet. Die Richter sahen in der klassischen Form der Tasche eine „zumindest durchschnittliche“ wettbewerbliche Eigenart. Durch ihre Bekanntheit in den „maßgeblichen Verkehrskreisen“ sei diese jedoch erheblich gesteigert. Denn die Tasche sei „bei modebewussten Frauen seit Jahren allgegenwärtig“, zudem wurde sie in zahlreichen Presse- und Zeitschriftenartikeln erwähnt und abgebildet. Das unlautere Verhalten des Gegners folge nicht zuletzt aus einer „unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung“ der Longchamp-Tasche. Die Tasche genieße nicht nur einen hohen Bekanntheitsgrad, sondern verfüge über einen „entsprechend guten Ruf“. Schließlich seien sämtliche prägenden Merkmale des erfolgreichen Taschenmodells übernommen worden.