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Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren vom Internetsuchmaschinenbetreiber Google die Unterlassung der Anzeige von vier Suchergebnissen. In diesen Suchmaschinenergebnissen wurde der Kläger - der im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen tätig war - im Zusammenhang mit den Begriffen „Betrug“ und „Schrottimmobilien“ genannt. Hintergrund dieser Suchergebnisse waren Angaben von verschiedenen Bloggern. Durch diese Suchmaschinenergebnisse meinte der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Das OLG Hamburg hat dem Begehren des Klägers nicht stattgegeben, da Suchergebnisse keine Äußerung des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Eine “Suchmaschine” könne keine eigene Meinung äußern und könne und brauche sich daher auch nicht ausdrücklich von Suchergebnissen und deren Inhalt zu distanzieren. Die gegenteilige Auffassung würde zu einem unglaublich hohen personellen und materiellen Aufwand bei einem Suchmaschinenbetreiber führen, da er alle Suchergebnisse auf möglicherweise darin enthaltene Verletzungen von Persönlichkeitsrechten prüfen müsste. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang - so das OLG Hamburg -, dass sich Google als Suchmaschinenbetreiber auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. Grundgesetz berufen kann, denn Google gewährleistet, dass auch deutsche Internetnutzer sich im Internet zurechtfinden und die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. finden können. Auf diesen Grundrechtsschutz könne sich Google auch als ausländische juristische Person stützen, da Google den Meinungs- und Informationsaustausch im Internet entscheidend auch für deutsche Nutzer fördert. Eine Aufbürdung der vorbezeichneten Kontrollpflicht für alle Suchmaschinenergebnisse würde sich daher auch "einschüchternd" auf die Meinungsfreiheit auswirken. Zugleich würde eine Verbreiterhaftung für den Suchmaschinenbetreiber - analog zur Haftung von Presseorganen - zu einer unzulässigen Beschränkung der Pressefreiheit führen, denn Google weist lediglich stark verkürzt auf Fremdberichte hin, ohne diese mit einer eigenen Meinung zu kommentieren. Laut OLG Hamburg sei für jeden verständigen Nutzer einer Internetsuchmaschine offenkundig, dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen aufzustellen. Eine Suchmaschine handle daher nicht wie ein Presseorgan, sondern reagiere nur auf die Eingaben der Nutzer, die - anders als bei Schlagzeilen - in Suchergebnissen keine inhaltliche Aussage erkennen.