Der Herstellerin eines Sonnenschutzmittels wurden bestimmte Werbeaussagen auf ihren Produkte gerichtlich untersagt. Trotzdem befanden sich die Produkte noch im Einzelhandel. Sie war der Überzeugung, zu einem Rückruf bereits ausgelieferter Ware nicht verpflichtet zu sein.
Das OLG Hamburg verhängte gegen die Herstellerin ein Ordnungsgeld. Da durch die Vorhaltung im Einzelhandel immer noch eine Werbung mit den verbotenen Aussagen gegenüber Kunden erfolge, sei ein Rückruf der Produkte erforderlich. Andernfalls sei dies gleichbedeutend mit einer Fortsetzung der Verletzungshandlung.
Erst vor kurzem hatte der BGH klargestellt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung die Verpflichtung zum Rückruf von Waren bedeuten kann.
OLG Hamburg, Beschl. v. 30.01.2017, Az.: 3 W 3/17