Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das LG Stuttgart hat entschieden, dass Werbung innerhalb einer automatischen Antwort per E-Mail an einen Verbraucher zulässig ist, weil sie den Empfänger nicht erheblich belästigt.

Dies gilt auch dann, wenn keine Einwilligung des Empfängers vorliegt oder der Empfänger der Werbung per Mail widersprochen hat. Weiterhin muss ist es auch nicht schädlich, wenn die Werbung den Hauptteil der Mail ausmacht und es sich um ein nicht angefordertes und nicht notwendiges Schreiben handelt. Das AG Bad Cannstatt hatt in der Vorinstanz noch anders entschieden und geurteilt, ein solches Verhalten gegenüber dem Verbraucher sei unzulässig