Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Da nicht jede Äußerung eines Unternehmens zulässig ist, müssen sich Werbeaussagen am Wettbewerbsrecht messen lassen. Insbesondere dürfen Unternehmen keine irreführenden Angaben machen, die geeignet sind, den Wettbewerb mit Konkurrenten unlauter zu verzerren. Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Bei Produktpräsentationen im Internet gilt entsprechend, dass Behauptetes im Zweifel auch beweisbar sein muss. Einige Onlineshops beispielsweise werben gezielt mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht der Kunden, also einer Selbstverständlichkeit. Das UWG jedoch verbietet Werbung mit solchen, gesetzlich bestehenden Rechten. Auf eine gesonderte Hervorhebung komme es indes nicht an. Es sei vielmehr bereits ausreichend, wenn das entsprechende Unternehmen den Eindruck erwecke, das jeweilige Recht sei eine Besonderheit und unterscheide das Unternehmen somit von anderen Mitbewerbern. In der Praxis gilt es also, Vorsicht walten zu lassen, mit Rechten zu werben, die dem Kunden ohnehin zustehen.