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Die Verwenung olympischer Bezeichnungen in der Werbung ist nur dann untersagt, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnungen mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht jedoch nicht jede gedankliche Verbindung oder die bloße Erinnerung an das Ereignis der Olympischen Spiele aus. Vielmehr ist erforderlich, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher auf Grund der konkreten Werbeanzeige ein Sponsoring-Verhältnis zwischen dem Werbenden und dem Rechteinhaber annimmt. Allein die Verwendung olympischer Bezeichnungen nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauchs als Synonym für außergewöhnlich gute Leistungen vermag danach einen Verstoß gegen § 3 II OlympSchG ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu begründen.