Bereits das OLG Hamm hatte mit Beschl. v. 23.02.2017, Az. 4 W 102/16 entschieden, dass ein Wettbewerbsverband außergerichtlich nicht verpflichtet ist, die Namen seiner Mitglieder offenzulegen. Eine solche Verpflichtung bestehe frühestens im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.
Ebenso entschied jetzt das OLG Saarbrücken. Der Wettbewerbsverband, der wegen eines Rechtsverstoßes außergerichtlich abmahne, müsse in diesem Stadium die Namen seiner Mitglieder noch nicht offen legen. Den Nachweis der Aktivlegitimation, also die Berechtigung zum Aussprechen von Abmahnungen in dem jeweiligen Wettbewerbsfeld, müsse der Wettbewerbsverband erst im gerichtlichen Verfahren führen. AUßergerichtlich reiche eine schlüssige Darlegung der Berechtigung.
Wettbewerbsverbände müssen vorgerichtlich also keine anonymisierten Mitgliederlisten vorlegen. Dies betrifft also Abmahnungen von Verbänden, wie dem IDO Interessenverband, dem Verband Sozialer Wettbewerb sowie Abmahnungen der Wettbewerbszentralen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2017, Az.: 1 W 18/17