Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Wer für technische Geräte wirbt, muss in seiner Werbung die genaue Typenbezeichnung des Geräts (im zugrunde liegenden Falle ging es um die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts) angeben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs(BGH) handelt es sich hierbei um ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Vorenthaltung wesentlicher Informationen, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Kunden notwendig sind, ist unlauter. Die Auffassung, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs.´3 Nr. 1 UWG, sei auch nicht deshalb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbare Phantasiebezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird. Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.