Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstückes in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Büroräume (im zugrunde liegenden Falle handelte es sich um ein Ingenieurbüro) genutzt werden. Da der Beschreibung eines Grundstückes nach dieser Norm allein beschreibender Charakter zukommt, wird keine Aussage über dessen (bau-)rechtlich zulässige Nutzung gemacht; dies gilt jedenfalls dann, wenn die fraglichen gewerblich genutzten Räume keine besondere bauliche Beschaffenheit aufweisen. Die Terminsbestimmung soll dazu dienen, demjenigen, dessen Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden könnten, die Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren zu ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam zu machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstückes zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen. Enthält die Terminsbeschreibung -wie im zugrundeliegenden Falle- eine über den Grundbuchbeschrieb hinausgehende Angabe zu der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes, ist die Norm nur verletzt, wenn diese Angabe unrichtig oder irreführend ist. Besonderheiten der Bebauung oder Nutzung des Einfamilienhauses-insbesondere die teilweise Nutzung zu gewerblichen Zwecken-gehören insofern nur dann zu den unverzichtbaren, zu machenden Angaben, wenn sie dem Objekt ein solches Gepräge geben, dass die schlagwortartige Bezeichnung ohne ihre Erwähnung irreführend wäre. Durch die Bezeichnung eines Versteigerungsobjekts als "Einfamilienhaus" wird nicht die Fehlvorstellung erweckt, es sei lediglich eine Wohnnutzung möglich und baurechtlich zulässig.