Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, so kann einzig und allein der Beschwerdeführer selbst die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat. Außerdem gilt, dass die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG ist, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.