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Der aus Art. 14 I 1 GG resultierende Anspruch auf eine faire Verfahrensführung kann es gebieten, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Versteigerungstermin fortzusetzen, zu unterbrechen oder zu vertagen ist, wenn der Vollstreckungsschuldner auf Grund einer staatlichen Zwangsmaßnahme, wie beispielsweise einer Verhaftung, daran gehindert wird, von seinem Recht auf Anwesenheit und Wahrnehmung weiteren Gebrauch zu machen.