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Der V. Zivilsenat des BGH hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung nicht generell mit der Zuschlagsbeschwerde angreifbar ist, sondern nur dann, wenn der Zuschlag auch auf diesem Verfahrensfehler beruht.