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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die beabsichtigte Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 ff. ZVG dann mutwillig i.S.v. § 114 ZPO ist, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).