Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Durch den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks. Eine Nutzungsentschädigung von dessen Besitzer kann er aber nicht fordern, wenn ihm ein sittenwidriges Vorgehen im Zwangsversteigerungsverfahren zur Last gelegt werden kann. Durch diese Entscheidung wird der Reiz genommen, durch unredliche Gebote erlangtes Eigentum "schädigend" zu nutzen und sich die Erträge zu sichern, ohne Gegenleistungen zu erbringen.