Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wird aus einem bereits vorhandenen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben, so soll diese nach der BGH-Rechtsprechung nicht alleine mit Hinweis auf § 775 Nr. 1 ZPO abgelehnt oder eingestellt werden können, weil ein die titulierte Forderung einschließender festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt.