Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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In seiner Entscheidung vom 9. Juni 2011 hatte sich der BGH mit einem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wegen Suizidgefährdung auseinanderzusetzen. Danach könne ein Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass ergriffene Maßnahmen der zuständigen Behörde ausreichend sind und grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen von Seiten des Vollstreckungsgerichts zu veranlassen sind, wenn sich die Behörde des Schuldners angenommen hat.