Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Im dem konkreten Falle hatte der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der sich auf angebliche Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf rückständige, gegenwärtige und künftige Lohnzahlungen, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfindungen und Betriebsrenten bezog. Dem weitergehenden Antrag des Gläubigers „auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen (Fax genügt)“ hatte das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) jedoch nicht entsprochen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Gläubigers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen zusammen mit den angeblichen Forderungen auf Lohnzahlung als Nebenrechte mitgepfändet. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstrecke sich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedürfe es dazu nicht. Bei der Lohnpfändung stelle der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen solchen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedürfe, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können.