Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch besteht nur bei berechtigtem Interesse an der Auskunft. Die Grenzen zur bloßen Neugier an einer Einsicht in das Grundbuch dürfen dabei nicht überschritten werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und bestätigte damit die Entscheidung des Grundbuchamts beim Amtsgericht Niebüll.