Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind. Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird. Wie die Veröffentlichung im Internet beschaffen sein muss, insbesondere ob und inwieweit Teile der Terminsbestimmung allein durch einen Verweis (Link) auf eine andere Seite zugänglich gemacht werden dürfen, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. In den Materialien zum Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.2005 findet sich lediglich der Hinweis, dass die kostenintensive Printveröffentlichung nicht mehr notwendig sein soll. Die an die Bekanntmachung im Internet zu stellenden Anforderungen sind nach den Zwecken zu bestimmen, denen die Veröffentlichung der Terminsbestimmung dient. Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen. Die im zugrunde liegenden Fall erfolgte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Sie erfolgte im Internet Portal “www.zvg-portal.de”, welches mit dem für Nordrhein-Westfalen bestimmten Bekanntmachungsportal “www.justiz.de” verlinkt ist. Dass sich die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf der Internetseite mit den grundlegenden Informationen zu dem Versteigerungstermin befanden, sondern erst nach Anklicken eines neben dem Hinweis “amtliche Bekanntmachung:” befindlichen Links (“amtliche Bekanntmachung.pdf”) wahrgenommen werden konnte, schadet nicht. Ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne weiteres, dass mithilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Dem Nutzer bliebe schon nicht verborgen, dass es mehrerer “Klicks” bedarf, um über die Startseite von “www.justiz.de” bzw. über das (verlinkte) Portal “www.zvg-portal.de” zu der Information über ein spezifisches Zwangsversteigerungsverfahren zu gelangen; es kann daher angenommen werden, dass er auf dieser Seite befindliche weiterführende Links zur Kenntnis nimmt und sie anklickt, wenn ihm an näherer Information zu dem Objekt oder dem Verfahren gelegen ist. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit “amtliche Bekanntmachung” gekennzeichneten Link nachzugehen, kann er doch in erster Linie in dem als “amtlich” gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten. Der Wirksamkeit der Bekanntmachung steht auch nicht entgegen, dass der Link “amtliche Bekanntmachung” auf eine PDF-Datei führt und daher nur geöffnet werden kann, wenn die entsprechende Software zur Verfügung steht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Internet ausreichen zu lassen, bringt es mit sich, dass nur Interessierte mit Zugang zu entsprechender technischer Ausstattung solche Veröffentlichungen wahrnehmen können. Bedenken gegen deren Wirksamkeit könnten in diesem Zusammenhang nur aufkommen, wenn besonders aufwendige, wenig verbreitete Technik erforderlich wäre, um sie zur Kenntnis zu nehmen; das trifft auf die zur Öffnung von PDF-Dateien notwendige Software indessen nicht zu.