Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel erteilen kann. Der zuständige Notar muss einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel in allen Fällen erteilen, in denen die Unterwerfungserklärung sprachlich keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Abtretung der Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers erfolgte. Der Grund liege in der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstreckungstitels Grenzen setze.