Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§719 Abs.2 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung jedoch nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß §712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§719 Abs.1 Satz1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsge-richt auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (Senatsbe-schluss vom 31. Juli 2013 , Aktenzeichen XII ZR 114/13). Drohen im Falle einer Vollstreckung tatsächlich unwiederbringliche Nachteile, sollte daher im Zweifel immer einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt werden. Nach teilweise vertretener Ansicht soll aber auch ein Antrag gem. §719 Abs.1 nur zulässig sein, wenn schon in erster Instanz ein Antrag nach § 712 ZPO gestellt wurde. Aus anwaltli-cher Vorsicht liegt ein solcher Antrag daher auch schon in erster Instanz nahe.